Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)
Der Katalog der Themen, bei denen der Betriebsrat zwingend mitbestimmen muss — etwa bei Arbeitszeit, Schichtplänen oder technischen Überwachungssystemen.
Was steht in § 87?
§ 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) listet die Themen auf, bei denen der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat — also nicht nur informiert oder angehört wird, sondern zustimmen muss. Ohne seine Zustimmung geht nichts. Findet man keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.
Die wichtigsten Nummern für HR
- Nr. 1: Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer (etwa: Verhaltensregeln, Kleiderordnung)
- Nr. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung auf Wochentage
- Nr. 3: Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Arbeitszeit
- Nr. 6: Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung — zum Beispiel elektronische Zeiterfassung!
Wichtig: Wer ein Zeiterfassungssystem einführt, ohne den Betriebsrat einzubeziehen, riskiert, dass das System nicht eingesetzt werden darf.