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BAG-Urteil 1 ABR 22/21

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 entschieden: Arbeitgeber in Deutschland sind zur Zeiterfassung verpflichtet.

Worum geht es?

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) entschieden: Arbeitgeber in Deutschland sind schon jetzt verpflichtet, ein objektives System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen — und zwar auf Basis des bestehenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), ausgelegt im Lichte des EuGH-Urteils C-55/18.

Was bedeutet das konkret?

Vertrauensarbeitszeit ohne jede Erfassung ist nicht mehr zulässig. Wie die Erfassung genau auszusehen hat — manuell, digital, über welche Zeitintervalle — das regelt der Gesetzgeber noch. Die Pflicht steht aber fest.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.